https://www.gra.ch/bildung/glossar/staatsfeind-volksfeind/
In der Europäischen Union gibt es den juristischen Begriff des „Staatsfeindes“ im klassischen Sinne (wie man ihn aus autoritären Regimen kennt) eigentlich nicht. Da die EU-Mitgliedstaaten demokratische Rechtsstaaten sind, wird nicht die Gesinnung bestraft, sondern konkrete Handlungen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden.
Werden Personen vom Staat als erhebliche Bedrohung eingestuft, geschieht dies meist unter den folgenden Voraussetzungen:
1. Gefährdung der Verfassungsordnung
Wer aktiv und gewaltorientiert versucht, die demokratischen Institutionen oder die Verfassung eines Mitgliedstaates abzuschaffen, gerät ins Visier der Verfassungsschutzbehörden.
Beispiel Deutschland: Personen oder Gruppen, die gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ (fdGO) arbeiten, werden als Verfassungsfeinde eingestuft.
Folge: Beobachtung durch Geheimdienste, Vereinsverbote oder im Extremfall die Verwirkung von Grundrechten.
2. Terrorismus und schwere Staatsgefährdung
Die EU hat gemeinsame Kriterien definiert, was als terroristische Straftat gilt. Dazu gehören Handlungen, die darauf abzielen:
Die Bevölkerung ernsthaft einzuschüchtern.
Tragende politische, verfassungsrechtliche, wirtschaftliche oder soziale Strukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation zu zerstören.
Regierungen zu Handlungen oder Unterlassungen zu zwingen.
3. Spionage und Landesverrat
Wer Staatsgeheimnisse an fremde Mächte verrät oder für ausländische Geheimdienste arbeitet, um der Sicherheit des eigenen Landes zu schaden, wird strafrechtlich verfolgt. Dies gilt als klassischer Tatbestand gegen den Bestand des Staates.
4. Bildung krimineller/terroristischer Vereinigungen
In vielen EU-Ländern reicht bereits die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Gruppe aus, die den Staat destabilisieren will, um als Bedrohung eingestuft zu werden. Hier greifen oft präventive Maßnahmen, noch bevor ein konkreter Anschlag verübt wurde.
Wichtige Abgrenzung: Opposition vs. Staatsfeindschaft
In der EU ist es durch die Grundrechtecharta geschützt, die Regierung hart zu kritisieren, zu demonstrieren oder einen Systemwechsel auf demokratischem Wege (z. B. durch Wahlen) anzustreben.
Fazit
Man wird in der EU nicht durch eine bloße Meinung zum „Staatsfeind“, sondern durch organisierte Bemühungen, die demokratische Grundordnung mit Gewalt oder durch illegale Umsturzpläne zu beseitigen.
Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie speziell der Verfassungsschutz in Deutschland zwischen „Beobachtungsobjekten“ und „Verfassungsfeinden“ unterscheidet?
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