Freitag, 8. Juli 2016

Verpflichtungserklärungen und Asyl

„ENDET DIE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG MIT DER ASYLANERKENNUNG?“

Dies ist derzeit umstritten: Viele Bundesländer – etwa NRW, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Thüringen – haben ausdrücklich erklärt, dass die Haftung für den Lebensunterhalt endet, sobald die mit Hilfe von Verpflichtungserklärungen „Eingeladenen“ in Deutschland einen Flüchtlingsstatus erhalten haben, d.h. das BAMF einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus erlassen hat. Die Haftung aus der Verpflichtungserklärung (§ 68 AufenthG) beschränkt sich hiernach auf den Zeitraum bis zur förmlichen Anerkennung – beinahe 100% der hier angelangten Syrer erhalten diesen Schutzstatus.

In einer ersten einschlägigen Entscheidung hat dies jüngst auch das Sozialgericht Detmold bestätigt: „Im Bereich der anerkannten Asylberechtigten“, heißt es dort, „kann § 68 AufenthG aus systematischen Erwägungen für die Zeit des berechtigten Asyls gar nicht zur Anwendung kommen“ (Az. S 2 SO 102/15 ER).

Demgegenüber sind die Bundesregierung, die Bundesagentur für Arbeit und die meisten Bundesländer einschl. Berlin derzeit noch der Auffassung, dass die Verpflichtungserklärung auch nach der Anerkennung fortwirke. Der Aufenthaltszweck der Syrer bleibe auch nach Anerkennung als Flüchtling humanitär, so dass die Haftung aus der Verpflichtungserklärung erst mit einem anderen Aufenthaltsstatus, etwa einer Niederlassungserlaubnis aufgrund der Integration in den Arbeitsmarkt ende. Die meisten – in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit liegenden – Jobcenter folgen dieser Auffassung. Dies wiederum hat zur Folge, dass eine fortwirkende Haftung für den Lebensunterhalt auch in jenen Bundesländern nicht völlig ausgeschlossen werden kann, in denen diese mit der Asylanerkennung eigentlich enden soll. (Flüchtlingspaten Syrien, 30.6.16)

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