Mittwoch, 11. Juni 2014

SIMULATION VON DEMOKRATIE

Handelskommissar de Gucht hatte groß angekündigt, eine öffentliche "Konsultation" rund um die umstrittenen Investor-Staats-Streitschlichtungsverfahren zu beginnen. Seit Ende März ist die entsprechende Seite online. Wir halten das Verfahren allerdings für ein durchschaubares Ablenkungsmanöver. (EU-KOMMISSION: DIE SIMULATION VON DEMOKRATIE10.6.14)
So weit der Bericht von attac.  Die breite Öffentlichkeit bleibt ohnehin von dieser Konsultation ausgeschlossen. Denn sie nimmt erst das Ergebnis wahr. 
Wer sucht sich schon auf der Kommissionsseite zur Konsultationsseite und von dort zu dieser Seite durch?


Handel: 27.03.2014 – 06.07.2014
Online-Konsultation zu den Modalitäten des Investitionsschutzes und der Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS) im Rahmen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)

Wenn man dort angelangt ist, kann man weitere Informationen suchen, um Übersetzung ins Deutsche bitten und gelangt so zu dieser Seite.

Dort werden folgende Hinweise zum Ausfüllen gegeben:
Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens

Angesichts des Umfangs dieser Konsultation empfehlen wir Ihnen nachdrücklich, die Konsultationsankündigung und das Konsultationsdokument auszudrucken und Ihre Antworten vor dem Ausfüllen des Fragebogens offline vorzubereiten.

Es ist technisch nicht möglich, Ihre Antworten im Fragebogen zu speichern und später darauf zurückzukommen.  Bei Ihrer Online-Sitzung haben Sie 90 Minuten für Ihre Antworten. 

Die Länge Ihrer einzelnen Antworten ist auf 4000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen), d. h. ca. 1,5 Seiten, begrenzt.
Die Frist für die Übermittlung der Antworten beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konsultation in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung steht.  Die Frist wird auf der Website zur Konsultation entsprechend aktualisiert.

Wer jetzt noch nicht abgeschreckt ist, erfährt:
Um die Offenheit und Transparenz unserer Konsultation sicherzustellen, wird auf der Website der GD Handel eine Liste der Namen aller Unternehmen/Organisationen veröffentlicht, die Beiträge eingereicht haben.

Bürgerinnen und Bürger, die als Privatpersonen auf die Konsultation antworten, können ankreuzen, ob ihr Name in dieser Liste veröffentlicht werden soll oder nicht.

Daneben werden wir die Beiträge der Unternehmen/Organisationen und Privatpersonen veröffentlichen, die der Veröffentlichung zustimmen. Bitte wählen Sie:

Wer zu den Fragen durchsteigen will, dem empfehle ich die Lektüre der Seite selbst. Nur ein Beispiel:
Erläuterung der Problematik

Der Geltungsbereich des Abkommens spiegelt eine Schlüsselfrage wider: Welche Art von Investitionen und Investoren sollten geschützt werden? Nach Auffassung der EU sollte der Investitionsschutz für die nach dem Recht des Gastlandes gesetzeskonformen Investitionen und Investoren gelten.

Ansatz der meisten Investitionsabkommen

In vielen internationalen Investitionsabkommen sind die Definitionen der Begriffe „Investor“ und „Investition“ breit angelegt.

Die Begriffsbestimmung für Investitionen ist zumeist absichtlich weit gefasst, weil Investitionen komplexe Vorgänge sind, die ein breites Spektrum von Vermögenswerten umfassen können, beispielsweise Immobilien, Maschinen und Ausrüstungen, Urheberrechte, Verträge und Lizenzen, Aktien und Anleihen sowie unterschiedliche Finanzinstrumente. Gleichzeitig beziehen sich die meisten bilateralen Investitionsabkommen auf Investitionen, die gesetzeskonform getätigt wurden. Dies hat sich bewährt und es den Gerichten in ISDS-Angelegenheiten erlaubt, Investoren den Investitionsschutz zu verweigern, die bei ihrer Investitionstätigkeit gegen das Recht des Gastlandes verstoßen haben, indem sie beispielsweise klare Verbote in diesem Recht umgangen oder Investitionen in betrügerischer oder korrupter Weise getätigt haben.

In vielen Investitionsabkommen bezieht sich die Definition des Begriffs „Investor“ ohne weitere Präzisierung einfach auf die natürliche oder juristische Person der anderen Vertragspartei. Dies hat es in einigen Fällen so genannten Briefkastenfirmen im Besitz oder unter Kontrolle von Rechtspersonen, die weder vom Abkommen geschützt werden sollten noch einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit im betreffenden Land nachgingen, erlaubt, unter Berufung auf das Investitionsabkommen Forderungen vor einem ISDS-Schiedsgericht zu erheben.

Ziele und Ansatz der EU

Die EU möchte Missbrauch vermeiden. Dies wird in erster Linie durch eine bessere Definition des Begriffs „Investor“ erreicht, wodurch so genannte Briefkastenfirmen im Besitz von Angehörigen von Drittstaaten vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Um als rechtmäßiger Investor einer Vertragspartei zu gelten, muss eine Rechtsperson wesentliche Geschäftstätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Partei unterhalten.

Gleichzeitig möchte sich die EU auf nachweislich bewährte Vertragspraxis stützen. Der Verweis auf gesetzeskonforme Investitionen ist ein Beispiel dafür, ein weiteres ist die Klarstellung, dass Investitionsschutz erst gewährt wird, wenn Investoren bereits Ressourcen in erheblichem Umfang im Gastland gebunden haben – und nicht schon in der Planungsphase.

Link zum Referenzdokument

Erst ganz zum Schluss - nach 12 Fragen - darf man seine ungelenkte Stellungnahme abgeben:






Viel Spaß beim Ausfüllen!

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