Dafür musste er sich im Herbst 1965 vor dem Bundesgerichtshof verantworten.
Der Spiegel berichtete am 21.3.1966:
Nach zwölftägiger Verhandlung sprach ihn der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs von der Anklage des Landesverrats frei und verurteilte ihn lediglich "wegen vorsätzlicher Verletzung der Amtsverschwiegenheit" zu vier Monaten Gefängnis mit Bewährung.Im Blick auf die Verwunderung Angela Merkels, dass nicht nur Millionen Bundesbürger, sondern auch ihr Handy ausgespäht wurden, lohnt es sich, den vollständigen Spiegelartikel von 1966 nachzulesen und damit zu vergleichen, wie vorsorglich - oder soll man sagen: ängstlich? - die ZEIT im August 1965 mitteilte:
So einsichtsvolle Richter Pätsch fand, so erleichtert der kleine Angestellte wieder aus der Rolle des Prozeß-Stars ins normale bürgerliche Leben zurückkehrte - er ist heute Programmierer in Köln -, so verschreckt müssen alle potentiellen Pätsche sein, wenn sie mit dem Gedanken umgehen, ein rechtswidriges Staatsgeheimnis öffentlich aufzudecken. Das Pätsch-Urteil belehrt sie über viele Seiten, in welch diffiziler Weise sie vor einem solchen Schritt ihr Gewissen befragen, ihre Intelligenz anstrengen und Rechtskenntnisse erwerben müssen, wenn sie nicht riskieren wollen, weit härter gestraft zu werden als der vom Glück begünstigte Pätsch.
Denn die Richter des 3. Senats scheuten sich, die Grundfrage des Prozesses eindeutig zu entscheiden: Gibt es ein illegales Staatsgeheimnis, ein Staatsgeheimnis, das im Widerspruch zum Gesetz oder gar zur Verfassung steht, aber gleichwohl geheimzuhalten ist? (Spiegel, 21.3.66)
Schon beim Verschwinden und Auftauchen von Pätsch, beim Beginn des sofort eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und bei der Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung im Januar 1964 wurde immer wieder behauptet, Pätsch habe auch der ZEIT Informationen geliefert. Das war jedoch nie der Fall. Pätsch stand bis heute niemals mit der ZEIT oder einem ihrer Mitarbeiter in irgendeinem Kontakt. (ZEIT, 20.8.1965)Welcher Whistleblower könnte sich wohl auf die Unterstützung Angela Merkels verlassen, wenn er ihr mitteilte, dass der Verfassungsschutz verfassungswidrig handelt?
Immerhin, seit 1968 steht im deutschen Strafgesetzbuch
§ 93
Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
Das haben wir Werner Pätsch zu danken.
Hoffen wir, dass Snowdens Einsatz auch zu einer rechtlichen Verbesserung führt!
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